Eilmeldung: HDI erklärt generellen Verzicht auf konkrete Verweisung

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Eine qualifizierte Absicherung der Arbeitskraft mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständige ein wichtiger Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung. Beim Abschluss einer BU-Versicherung haben Vermittler und Kunden die Qual der Wahl, gilt es doch einen qualifizierten Versicherer sowie einen geeigneten und leistungsstarken Tarif auszuwählen.

Mit Hilfe von Softwarelösungen führender Ratingagenturen können Tarife gegenübergestellt, Tarifleistungen bewertet und Beiträge ermittelt werden. Die Stunde der Wahrheit schlägt allerdings mit dem Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit muss von dem Versicherungsnehmer detailliert begründet werden. So müssen eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall um mindestens 50 Prozent und eine damit korrespondierende Einkommenseinbuße nachgewiesen werden. Auch wenn diese Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist eine Leistungszahlung durch den Versicherer noch nicht garantiert. Ein Lebensversicherer hat das Recht eine eventuelle Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit zu prüfen.

Dabei muss zwischen einer abstrakten und einer konkreten Verweisung unterschieden werden. Während eine abstrakte Verweisung allgemein auf eine, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, von dem Versicherungsnehmer noch leistbare Erwerbstätigkeit abstellt, greift das Instrument der konkreten Verweisung nur im Fall einer vom Versicherungsnehmer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit.

Sofern ein Versicherer den Versicherungsnehmer entweder abstrakt auf eine mögliche Erwerbstätigkeit oder konkret auf eine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit verweisen kann, stellt dies die Gesellschaft von einer Leistungszahlung frei.

Führende Lebensversicherer erklären bereits seit vielen Jahren in ihren Versicherungsbedingungen einen Verzicht auf das Recht der abstrakten Verweisung. Die Möglichkeit auf einen konkreten Verweis auf eine vom Versicherungsnehmer ausgeübte Berufstätigkeit behalten sich die Gesellschaften regelmäßig vor.

Nachdem die versicherte BU-Rente in vielen Fällen nicht dem tatsächlichen Versorgungsbedarf entspricht, haben nicht wenige Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit die Wahl zwischen Pest und Cholera, das heißt zwischen dem Bezug einer laufenden, aber summenmäßig unzureichenden BU-Rente und der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verbunden mit dem Risiko einer konkreten Verweisung durch den Versicherer.

Die HDI Lebensversicherung hatte bereits vor Jahren einen Verzicht auf die konkrete Verweisung im Rahmen der Erstprüfung, das heißt bei der Beantragung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erklärt. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, das bedeutet einer Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Intervallen, hatte sich der Versicherer allerdings die Möglichkeit einer konkreten Verweisung des Versicherungsnehmers offengehalten.

Nunmehr macht der Versicherer den zweiten Schritt und erklärt mit einem Paukenschlag den generellen Verzicht auf sein Recht der konkreten Verweisung für alle Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen mit einem Versicherungsbeginn ab dem 1.1.2024.

Mit dieser Entscheidung definiert die Gesellschaft nicht nur eine neue Benchmark für die Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern unterstreicht auch nachdrücklich ihren Anspruch auf ein absolut hochwertiges Tarifangebot für die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Die angebotenen Premiumtariflösungen werden abgerundet von dem professionell aufgestellten Team der Leistungsabteilung des Unternehmens.

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