Handelsvertreter: Pflichten während der Kündigungsfrist

Bei einer ordentlichen Kündigung besteht der Handelsvertretervertrag mitunter noch mehrere Monate, zum Teil sogar Jahre fort. Der Handelsvertreter hat dann bis zum Ende des Handelsvertretervertrages sämtliche Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen und darf insbesondere nicht wettbewerbswidrig tätig werden.

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Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird hier der von der Kanzlei erstellte Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages vollständig im Rahmen einer Beitragsserie veröffentlicht. Dies ist der fünfte Teil.

Die Interessenwahrungspflicht besteht in doppelter Hinsicht: Der Handelsvertreter hat die Interessen des Unternehmers vor seine eigenen Interessen zu stellen und er muss gegenüber den Kunden die Interessen des Unternehmers wahren.

Insbesondere ist der Handelsvertreter bis zur Beendigung des Vertrages an die Ausschließlichkeit gebunden. Es besteht also ein striktes Wettbewerbsverbot. Hiervon umfasst ist nicht nur die Umdeckung von Kunden noch während der Vertragslaufzeit. Verboten ist nach der Rechtsprechung auch schon das „Vorfühlen“ bei Kunden, also das Einwirken auf den Kunden, nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu wechseln.

Erlaubt ist es hingegen, den Kunden auf die beabsichtigte Beendigung der Handelsvertretertätigkeit hinzuweisen. Die Grenze zwischen unzulässigem „Vorfühlen“ und erlaubtem Hinweis auf die Tätigkeitsbeendigung ist fließend und rechtlich mitunter schwer zu ziehen. Nach der Rechtsprechung setzt eine unzulässige Abwerbung voraus, dass der Handelsvertreter ernsthaft und beharrlich auf den Kunden einwirkt, um ihn zu einem Wechsel zu veranlassen.

Bereits vor Beendigung des Handelsvertretervertrages erlaubt sind Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die zukünftige Selbstständigkeit, solange noch keine Konkurrenztätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter sich schon vor Vertragsbeendigung beispielsweise an einen Versicherungsmaklerpool oder Versicherungen anbinden oder bereits Versicherungsmaklerfirmen gründen kann, solange diese Verbindungen nicht aktiv genutzt werden.

Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor, wird der Unternehmer häufig Schwierigkeiten haben, diesen nachzuweisen. Deckt der Handelsvertreter beispielsweise einen Kunden auf seine bereits bestehende Pool-Anbindung um, erhält der Unternehmer von dem Versicherer zwar die Mitteilung, dass ein Betreuerwechsel erfolgt ist. Die Versicherungsgesellschaften und auch der Maklerpool dürfen wegen datenschutzrechtlicher Geheimhaltungspflichten aber nicht mitteilen, wer der neue Betreuer ist.

Kann der Unternehmer eine Umdeckung durch den Handelsvertreter nicht unmittelbar nachweisen (zum Beispiel durch den Kunden als Zeugen), bleibt ihm faktisch nur ein Indizienbeweis. Ein massives Indiz für eine unzulässige Abwerbung wäre es zum Beispiel, wenn noch vor Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Vielzahl von Betreuerwechselanzeigen beim Unternehmer eingehen.

Zusammenfassung

Erlaubt ist:

  • neutraler Hinweis an Kunden oder Kollegen, dass Kündigung erfolgt oder erfolgt ist
  • Vorbereitungshandlungen für zukünftige Maklertätigkeit
    • Anbindung an Maklerpool
    • gegebenenfalls Gründung einer Makler-GmbH
    • Website vorbereiten (nicht veröffentlichen!)
    • Entwurf von rechtlichen Dokumenten wie beispielsweise Maklervertrag, Erstinformation, Datenschutzhinweise et cetera
    • Angebote einholen für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Makler
    • gegebenenfalls behördliche Dokumente besorgen für Zulassung als Versicherungsmakler wie beispielsweise Führungszeugnis, Auszug Gewerbezentralregister et cetera
    • wie beispielsweise:

      Achtung: Vorbereitungshandlungen dürfen nicht für Konkurrenztätigkeit genutzt werden.

      Verboten ist:

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