Das Kieler Landgericht fällte vor kurzem ein Urteil zur Cyberversicherung, das zweite in Deutschland überhaupt. Es wurde darüber entschieden, ob ein Unternehmen Risikofragen zu den Updates und Schutzmaßnahmen falsch beantwortet hatte. Der Versicherer hatte in Verbindung mit dem Sachverhalt mit Arglist argumentiert. Die Anwaltskanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr informierte darüber auf LinkedIn.
Ende Mai befasste sich das Landgericht in Kiel mit einem weiteren Fall zur Leistungspflicht eines Cyberversicherers im Schadenfall. Der Versicherungsvertrag sollte aufgrund einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers angefochten werden. In einem ersten Fall zur Cyberversicherung hatte das Landgericht Tübingen das Urteil gefällt, dass ein Versicherer trotz fehlender Sicherheits-Updates für den Schaden aufkommen musste.
Risiko-Analyse zu Updates und Schutzmaßnahmen
Beim Abschluss der Cyberversicherung im Jahr 2020 über einen Assekuradeur hatte das Unternehmen im Versicherungsantrag fälschlicherweise angegeben, auf allen Arbeitsrechnern wäre eine aktuelle Sicherheitssoftware installiert. Doch die nötigen Sicherheits-Updates und Schutzmaßnahmen fehlten auf einigen Servern. Nach einem Cyberangriff meldete der Betrieb den Schadenfall und forderte die Leistungen beim Versicherer ein. Dieser verweigerte die Leistungspflicht mit dem Argument, der Versicherungsvertrag sei aufgrund einer arglistigen Täuschung nichtig. Somit landete der Fall vor Gericht.
Arglistige Täuschung durch falsche Angaben
Das LG Kiel bestätigte mit seinem Urteil vom 23.05.2024 – Az. 5 O 128/21, dass die Risikofragen im Antragsprozess von der klagenden Partei falsch beantwortet worden waren. Im Rahmen der Risikoanalyse wurden Fragen zum Sicherheitsstatus der stationären und mobilen Arbeitsrechner gestellt. Abgefragt wurde, ob diese vor einer Schadsoftware geschützt wären und nötige Updates und Sicherheitsvorkehrungen regelmäßig durchgeführt werden. Diese Positionen wurde in den Antragsfragen bejaht, obwohl dies bei einigen Rechnern nicht der Fall war. Somit kann der Versicherer den Vertrag aufgrund der erfolgten Täuschung durch Falschangaben anfechten und nicht leisten. Das Urteil des LG Kiel stärkt die Position der Versicherer und verdeutlicht auch die Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer, wenn Risikofragen nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden.