Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.04.2024 zum Geschäftszeichen IV ZR 91/23 die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung aufgrund von Einbruchdiebstählen gestärkt.
Im vorliegenden Fall forderte der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Kläger machte geltend, dass unbekannte Täter in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien.
Die Hausratversicherung hatte eine Zahlung verweigert, da das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nach ihrer Auffassung nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Streitig war insbesondere, wie sich die potenziellen Täter Zugang zu dem Gebäude verschafft haben, da die Spurenlage nicht stimmig war. Zwar haben sich an einem Fenster Hebelspuren befunden, allerdings befand sich das Fenster bei Eintreffen der Polizei in einer Kippstellung und hätte daher nicht aufgehebelt werden müssen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) hatten der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Der BGH hob das Urteil des OLG München hingegen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte nochmal klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind.
Der BGH betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen. Versicherungsnehmern müssen Beweiserleichterungen zugutekommen, da es oft nicht möglich ist, den genauen Tatverlauf im Nachhinein zu rekonstruieren. Die dem Versicherungsnehmer zustehenden Beweiserleichterungen sind darauf ausgelegt, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellt, selbst wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Das Einbruchspuren gegebenenfalls nicht stimmig sind und beispielsweise auf einen vorgetäuschten Einbruch hinweisen, muss die Versicherung beweisen. Die Versicherung und gerade nicht der Versicherungsnehmer trägt dann aber auch das Risiko, diesen Beweis nicht zur Überzeugung eines Gerichtes führen zu können.
„Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte PartGmbB. „Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen.“