Krankentagegeld ohne Haftungsfallen

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Immer wieder kommt es für Kunden und Vermittler zu einem bösen Erwachen, wenn nach langer Arbeitsunfähigkeit und einem Bezug von Krankentagegeld Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei einem Lebensversicherer beantragt werden und dieser seine Leistungspflicht erklärt. Mit der Einführung des Tarifs Krankengeld.plus hat die Hallesche Krankenversicherung nicht nur einen sehr verbraucherfreundlichen Krankentagegeldtarif vorgestellt, sondern auch mehrere Haftungsfallen eliminiert.

Eine Tarifanalyse von Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Mit dem Tarif Krankengeld.plus hat die Hallesche Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer entwickelt. Bereits bei der Prüfung der Definition einer leistungspflichtigen Arbeitsunfähigkeit fällt angenehm auf, dass die Hallesche Krankenversicherung in ihren AVB von den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung abrückt und sich an den sozialrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit anlehnt. Der Versicherer erklärt damit bereits seine Leistungspflicht für den Fall, dass die versicherte Person noch nicht arbeitsunfähig ist, eine weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit aber nachweislich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätte.

Den Anspruch auf eine Leistungszahlung hat die Hallesche Krankenversicherung an den Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld geknüpft, somit hätte die versicherte Person auch für die Dauer einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 74 SGB V Anspruch auf Krankentagegeld. Ein Anspruch auf einen Parallelbezug von Krankengeld und Krankentagegeld ist nicht nur im Fall der Arbeitsunfähigkeit oder für die Dauer einer Wiedereingliederungsmaßnahme der versicherten Person, sondern auch im Fall der pflegerischen Versorgung eines erkrankten Kindes gesichert.

Nachdem die Hallesche Krankenversicherung in ihren AVB den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Krankentagegeld auf den Bezug von Krankengeld abstellt, steht der Versicherer auch im Fall einer Krankengeldzahlung aufgrund der pflegerischen Versorgung eines Kindes des Versicherungsnehmers in der Leistungspflicht. Erfreulicherweise hat die Hallesche Krankenversicherung diesen Anspruch des Versicherungsnehmers in ihren AVB auch explizit benannt und damit eine potenzielle Haftungsfalle beseitigt.

Gesetzliche Altersrente mit 69?

Die Deutschen werden immer älter. Ein im Jahr 2020 geborener männlicher Säugling hat eine Lebenserwartung von 78,6 Jahren. Die statistische Lebenslinie eines im gleichen Jahr geborenen Mädchens dagegen eine Laufzeit von 83,4 Jahren. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung hatte der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Regelaltersgrenze für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit Wirkung zum 01.01.2008 vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze.

Mit Blick auf die fortschreitende Überalterung und die zunehmende finanzielle Belastung der Deutschen Rentenversicherung wird von führenden Experten aktuell bereits eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 69. Lebensjahr diskutiert. Fazit: Die deutschen Arbeitnehmer werden sich mit einer weiteren Verlängerung ihrer Lebensarbeitszeit anfreunden müssen.

Auch der Gesetzgeber räumt in § 196 Abs. 1 Satz 1 VVG ausdrücklich ein, dass ein privater Krankenversicherer die Versicherungsdauer der Krankentagegeldversicherung auf das vollendete 65. Lebensjahr beschränken darf. Mit Blick auf die aktuell mit dem vollendeten 67. Lebensjahr gültige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 SGB VI) und vor dem Hintergrund einer als wahrscheinlich einzustufenden weiteren Erhöhung der Regelaltersgrenze in den nächsten Jahren muss die Frage nach einer Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos über das 65. Lebensjahr hinaus gestellt werden.

Sofern die Krankentagegeldversicherung aufgrund tariflicher Regelung zum vollendeten 65. Lebensjahr der versicherten Person beendet wird, räumt der Gesetzgeber den Neuabschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung mit einer maximalen Versicherungsdauer von fünf Jahren ohne eine erneute Gesundheitsprüfung ein (§ 196 Abs. 1 Satz 2 VVG) ein.

Allerdings werden vermutlich nur wenige Versicherungsnehmer von der Möglichkeit eines Neuabschlusses Gebrauch machen, da der Beitrag für die neue Krankentagegeldversicherung dann unter Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen und des aktuellen Eintrittsalters von 65 Jahren ermittelt wird.

Auch bei der Altersgrenze für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung stellt die Hallesche Krankenversicherung den Versicherungsnehmer besser als die MB/KT 2009. In § 10 Abs. 1 der AVB benennt der Versicherer die Altersgrenze mit dem vollendeten 75. Lebensjahr, sodass auch eine zu erwartende Erhöhung der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung und eine damit verbundene Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu keiner Kollision mit der Krankentagegeldversicherung führt.

Schnittstelle Krankentagegeld-/Berufsunfähigkeitsversicherung

Immer wieder kommt es für Kunden und Vermittler zu einem bösen Erwachen, wenn nach langer Arbeitsunfähigkeit und einem Bezug von Krankentagegeld Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei einem Lebensversicherer beantragt werden und dieser seine Leistungspflicht erklärt. Vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Karenzzeit erhält der Versicherungsnehmer in diesem Fall die versicherte Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Diese Überschneidung der Leistungszahlung aus einer Krankentagegeld- und einer Berufsunfähigkeitsversicherung führt regelmäßig zur Rückforderung von Krankentagegeld durch den privaten Krankenversicherer.

Nach § 15 Abs. 1 b) MB/KT 2009 endet die private Krankentagegeldversicherung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die meisten privaten Krankenversicherer haben in ihren AVB geregelt, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente – und teilweise einer Erwerbsminderungsrente – der Berufsunfähigkeit im Sinne der Musterbedingungen gleichsteht.

Vor allem für Kunden mit einer substitutiven Krankentagegeldversicherung ist eine Rückforderung von Krankentagegeld aufgrund des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente regelmäßig mit finanziellen Nachteilen verbunden. Während das Krankentagegeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens zuzüglich der Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung bemessen wird, ist die laufende Rentenleistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig deutlich niedriger.

Aber auch für Versicherungsnehmer mit einer flankierenden Krankentagegeldversicherung kommt eine Rückforderung von Krankentagegeld bei einem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit durch den Lebensversicherer zur Unzeit.

Diese für Kunden höchst unangenehme und für Vermittler im Fall einer mangelhaften Aufklärung haftungsrelevante Stolperfalle hat die Hallesche Krankenversicherung in ihren AVB für den Tarif Krankengeld.plus nicht nur entschärft, sondern vollständig beseitigt. Nachdem der Anspruch auf Krankentagegeld an den Bezug von Kranken- oder Verletztengeld geknüpft ist, entfällt ein Rückforderungsanspruch seitens der Hallesche Krankenversicherung auch bei einem rückwirkenden Leistungsanerkenntnis des Lebensversicherers.

Ein Parallelbezug von Krankentagegeld und der Berufsunfähigkeitsrente ist somit bis zum Ende der Krankengeldzahlung des gesetzlichen Krankenversicherers beziehungsweise der Zahlung von Verletztengeld durch die gesetzliche Unfallversicherung möglich.

Sicherlich ist es überflüssig zu erwähnen, dass die Hallesche Krankenversicherung in § 12 ihrer AVB den Verzicht auf ihr ordentliches Kündigungsrecht erklärt. Zur Erinnerung: Nach § 206 Abs. 1 Satz 4 VVG kann der private Krankenversicherer eine Krankentagegeldversicherung in den ersten drei Versicherungsjahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn für die versicherte Person kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Dieses Kündigungsrecht des Versicherers stellt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017 (Az. IV ZR 152/16) weder eine überraschende noch eine den Kunden unangemessen benachteiligende Vertragsklausel dar.

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