Wer haftet beim Gassigehen mit einem fremden Hund?

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Lange Spaziergänge, spielen und toben: Wer einen Hund hat, braucht Zeit – oder eine verlässliche Vertretung. Doch selbst gut erzogene Tiere können Schäden anrichten. Ob die Hundesitterinnen und Hundesitter dafür haften, erklärt das Infocenter der R+V Versicherung.

In gut jedem fünften deutschen Haushalt lebt ein Hund. Die Vierbeiner wollen täglich beschäftigt werden und müssen an die frische Luft. Oft überlassen Herrchen und Frauchen das stundenweise oder während einer Urlaubsreise anderen. Das können Bekannte sein, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes einspringen. Mitunter kommen aber auch professionelle Hundesitterinnen und Hundesitter zum Einsatz.

Tierhalter-Haftpflichtversicherung greift auch bei privater Hilfe

Doch ob Freundschaftsdienst oder Profi-Betreuung: Hunde können während dieser Zeit Schäden verursachen oder andere Menschen verletzten. Benny Barthelmann, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung, erklärt:

Beim Gassigehen kann es schnell zu einem Verkehrsunfall kommen, etwa weil der Hund sich plötzlich losreißt und auf die Straße rennt.

Grundsätzlich haften die Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer für Gefahren, die von ihrem Tier ausgehen – und zwar in unbegrenzter Höhe. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sachschaden handelt oder ob ein Mensch verletzt wurde. R+V-Experte Barthelmann betont:

Deshalb ist eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung immer eine Überlegung wert. Denn hier sind in der Regel auch Schäden mit abgedeckt, die in der Zeit der Fremdbetreuung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes entstehen.

Für gewerbliche Hundesitterinnen und Hundesitter gelten mitunter andere Regeln. Barthelmann erklärt:

Normalerweise wird mit ihnen ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dann sind viele Schäden über das Unternehmen abgedeckt.

Das schließt jedoch die Haftung der Tierhalterinnen und Tierhalter nicht immer komplett aus.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters

  • Laut einem Urteil von 2021 haften Hundehalterinnen und Hundehalter auch, wenn sich die Betreuungsperson beim Gassigehen verletzt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hund plötzlich an der Leine zerrt und der Mensch dadurch stürzt.
  • Geht ein Kind mit einem Hund Gassi, sollte es zumindest bei einem großen Tier mindestens 14 Jahre alt sein. Ansonsten ist eine polizeiliche Verwarnung möglich.
  • In Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist eine Hundehaftpflicht-Versicherung für alle Rassen vorgeschrieben.

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