Das Risiko der teilweisen Dienstunfähigkeit

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Vor der Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr die Möglichkeiten für eine anderweitige Verwendung des Beamten und die Fortführung des Dienstverhältnisses mit einer reduzierten Arbeitszeit prüfen. Der Gesetzgeber hat hierzu normiert, dass der Dienstherr mit einseitiger Entscheidung die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten um bis zu 50 Prozent reduzieren kann. Dabei teilt die Besoldung das Schicksal der Arbeitszeit, das bedeutet der Beamte muss eine Einkommenseinbuße hinnehmen.

Ein weiterer Beitrag von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom GbR, zur Absicherung der Dienstunfähigkeit.

Alexander-Schrehardt-2021-AssekuranZoomAlexander-Schrehardt-2021-AssekuranZoomAlexander Schrehardt, Gesellschafter-GeschäftsführerAssekuranZoom GbR Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 27.03.2014 (Az. 2 C 50.11) entschieden, dass Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit durch den Dienstherrn reduziert wurde, besser besoldet werden müssen als Beamte mit einem Dienstverhältnis in Teilzeit.

Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2020 Beamten mit beschränkter Dienstfähigkeit den Anspruch auf einen Besoldungszuschlag in Höhe von 50 Prozent des Differenzbetrages zwischen den Dienstbezügen bei Vollzeit und den reduzierten Dienstbezügen verschafft. Mit diesem Besoldungszuschlag kann die Einkommenslücke gemindert, aber nicht geschlossen werden, sodass bei der Vorsorgeberatung zur Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos von Beamten die Absicherung einer teilweisen Dienstunfähigkeit vom Vermittler angesprochen werden sollte.

Mit modernen Premium-BU-Tarifen kann nicht nur das Risiko einer vollständigen, sondern optional auch das Risiko der teilweisen Dienstunfähigkeit abgesichert werden. Die Versicherungsleistung bemisst sich dabei mit der anteilig in Höhe der prozentualen Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten. Reduziert der Dienstherr die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten beispielsweise um 40 Prozent, würde dieser aus seinem privaten Versicherungsvertrag eine Rentenleistung in Höhe von 40 Prozent der vertraglich vereinbarten BU-Rente erhalten. Dabei ist zu beachten, dass bei einer geringfügigen Reduzierung der Arbeitszeit um bis zu 20 Prozent kein Leistungsanspruch besteht.

Bei dem vom Gesetzgeber normierten Besoldungszuschlag für Beamte mit einer eingeschränkten Dienstfähigkeit ist zu wissen, dass diese Ausgleichsleistung nicht ruhegehaltfähig ist. Bei der Bemessung des Ruhegehalts wird dieser Besoldungszuschlag also nicht berücksichtigt, was für den Beamten eine finanzielle Versorgungslücke bei Eintritt in den Ruhestand zur Folge hat. Im Kundengespräch sollte daher nicht nur die Absicherung des Risikos der teilweisen Dienstunfähigkeit, sondern auch die Folgen einer beschränkten Dienstfähigkeit bei Eintritt in den Ruhestand thematisiert und erläutert werden.

Bei der Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos von Beamten sollten Vermittler im Beratungsgespräch immer darauf achten, dass die Entscheidungen des Dienstherrn im Fall der teilweisen oder vollständigen Dienstunfähigkeit des Beamten für den Lebensversicherer eine bindende Wirkung haben. Das Recht des Versicherers auf Prüfung einer eventuellen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person bleibt hiervon unberührt.

Der Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kann nach dem Tarif der Bayerischen von Beamten um eine Absicherung des Risikos der teilweisen Dienstunfähigkeit ergänzt werden. Sofern der Dienstherr die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten um mindestens 20 Prozent reduziert, besteht ein Anspruch auf eine anteilige Versicherungsleistung in Höhe von 20 Prozent der versicherten BU-Rente. Der Rentenanspruch des Beamten steigt dabei im gleichen prozentualen Verhältnis wie der Dienstherr die regelmäßige Arbeitszeit kürzt.

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