Das Dienstunfähigkeitsrisiko von Beamten

Anzugträger vor Tastatur und Apfel
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Das Beamtentum hat eine lange Historie, deren Ursprung sich bis in die Zeit des alten Reichs der Pharaonen Ägyptens zurückverfolgen lässt. In Deutschland gilt der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. als Vater des Berufsbeamtentums. Der Beamte hat als Staatsdiener eine besondere Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn.

Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom GbR

Im Gegenzug verpflichtet sich der Dienstherr den Beamten sowohl bei Krankheit, bei Invalidität und im Alter sowie dessen Hinterbliebene im Todesfall zu versorgen. Diese Fürsorgepflicht, die auch als Alimentationsprinzip bezeichnet wird, ist sowohl für den Bund als auch für die Bundesländer mit hohen finanziellen Verpflichtungen verbunden.

So bezifferten sich die laufenden Pensionslasten im Jahr 2023 auf rund 85,3 Milliarden Euro und werden vor allem für die Bundesländer in den nächsten Jahren und Jahrzehnten deutlich steigen. Insbesondere Versorgungsverpflichtungen gegenüber Beamten, die aufgrund von Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden, hatten die Haushalte des Bundes und der Länder in der Vergangenheit belastet. Mit Blick auf die ansteigenden Versorgungslasten hatte der Gesetzgeber das Beamtenrecht in den Jahren 2008/2009 reformiert und die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand neu gefasst.

Die Dienstunfähigkeit im Verwaltungsrecht

Von einer Dienstunfähigkeit des Beamten ist auszugehen, wenn der Staatsdiener infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen ist.

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR © AssekuranZoom GbR

Allerdings begründet die Dienstunfähigkeit nicht automatisch den Anspruch auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Vielmehr muss der Dienstherr die Möglichkeiten für eine andere Verwendung des Beamten prüfen. Dies schließt auch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht aus. Sofern eine anderweitige Verwendung eines Beamten nicht möglich ist, kann der Dienstherr durch einseitige Entscheidung die regelmäßige Arbeitszeit des Staatsdieners um bis zu 50 Prozent kürzen. Dabei teilt die Besoldung das Schicksal der Arbeitszeit, das heißt der Beamte muss eine Minderung seiner Bezüge hinnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 27.3.2014 (2 C 50.11) eine Benachteiligung von beschränkt dienstfähigen Beamten gegenüber Beamten in einem Dienstverhältnis in Teilzeit erkannt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Besoldung von beschränkt dienstunfähigen Beamten aufgefordert.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Sofern ein auf Lebenszeit berufener Beamter im Fall einer Dienstunfähigkeit von seinem Dienstherrn weder mit anderen Aufgaben betraut noch im Rahmen einer beschränkten Dienstfähigkeit eingesetzt werden kann, erfolgt die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit ist für den Betroffenen regelmäßig mit einer finanziellen Einbuße verbunden. So wird bei der Bemessung des Ruhegehalts die Dienstzeit bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit in vollem Umfang, der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und dem vollendeten 60. Lebensjahr aber nur zu zwei Dritteln berücksichtigt. Auch ein prozentualer Abschlag von 10,8 Prozent aufgrund des vorzeitigen Bezugs des Ruhegehalts und ein Korrekturfaktor mindern die Bezüge des Beamten. Eine qualifizierte Vorsorge zur Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos ist somit unerlässlich.